RS Vfgh 1986/6/5 B876/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
MRK Art5
StGG Art8
EGVG ArtVIII. 2. Tatbestand
EGVG ArtIX Abs1 Z1
VStG §35 litc

Beachte

in den Entscheidungsgründen ähnlich B890/84 vom selben Tag

Rechtssatz

Art8 StGG; Art5 MRK; Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit;

Festnahme gemäß §35 litc VStG 1950 und anschließende Anhaltung;

Zulässigkeit einer nicht individuell ausgesprochenen, sondern an eine Gruppe gerichteten und von der Bf. verstandenen "Abmahnung";

vertretbare Annahme des Verharrens in der strafbaren Handlung (ungebührliche störende Lärmerregung nach ArtVIII, 2. Begehungsfall, EGVG 1950); keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit

Art3 MRK; Befehl, sich teilweise zu entkleiden und einer Leibesvisitation zu unterwerfen; Verstoß gegen Art3 durch Vornahme der Leibesvisitation ohne Notwendigkeit in Anwesenheit mehrerer Mithäftlinge

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung, Lärmerregung, Leibesvisitation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B876.1984

Dokumentnummer

JFR_10139395_84B00876_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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