RS Vwgh 1993/3/22 92/10/0376

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 90/10/0088 1

Stammrechtssatz

Gem § 37 AVG ist Parteiengehör zu gewähren. § 45 Abs 3 AVG stellt klar, daß der Partei die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw vom Abschluß des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen, sondern auch Stellung zu nehmen, wobei alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, den Parteien von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen sind. Auch Sachverständigenäußerungen des entscheidenden Organs insb im Rahmen der Beratungen eines Kollegialorgans unterliegen, sofern sie Niederschlag in der Entscheidung finden, dem Parteiengehör. Die in der Gegenschrift der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachte Ansicht, daß es der Beschwerdeführerin bzw deren Vertreter freigestanden wäre, auch noch später Akteneinsicht zu nehmen, ist mit der Rechtslage unvereinbar

(Hinweis E 17.12.1948, Z 469/46; Slg NF 637 A/1948).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100376.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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