RS Vwgh 1993/3/22 91/10/0178

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Index

L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §8;
EGVG Art8/Wr Fall1 Anstandsverletzung;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/30 90/10/0039 3

Stammrechtssatz

Zum Tatbild der Anstandsverletzung gehört nicht, daß das Delikt an einem öffentlichen Ort begangen wird, jedoch muß die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben sein. Zeugen einer öffentlichen Anstandsverletzung sind dabei keineswegs als "Beteiligte" an derselben anzusehen (Hinweis E 18.6.1984, 84/10/0023, VwSlg 11472 A/1984).

Schlagworte

Beteiligter Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100178.X03

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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