Index
L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung WienNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/04/30 90/10/0039 3Stammrechtssatz
Zum Tatbild der Anstandsverletzung gehört nicht, daß das Delikt an einem öffentlichen Ort begangen wird, jedoch muß die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben sein. Zeugen einer öffentlichen Anstandsverletzung sind dabei keineswegs als "Beteiligte" an derselben anzusehen (Hinweis E 18.6.1984, 84/10/0023, VwSlg 11472 A/1984).
Schlagworte
Beteiligter Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991100178.X03Im RIS seit
03.12.2001