RS Vwgh 1993/3/23 92/11/0201

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Veröffentlicht am 23.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
44 Zivildienst

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
ZDG 1986 §14 Z1;

Rechtssatz

Reichen das Vorbringen des Bf und die von ihm vorgelegten Unterlagen für eine ausreichende Beurteilung aus, ob der Aufschiebungstatbestandes iSd § 14 Z 1 ZDG erfüllt ist, und geht die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von diesem Vorbringen und diesen Unterlagen aus, so sind Verfahrensrügen betreffend das Parteiengehör und das Unterbleiben weiterer Ermittlungen nicht berechtigt, da es der Gewährung von Parteiengehör nicht bedurfte und sich weitere Ermittlungen erübrigen.

Schlagworte

Abstandnahme vom Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110201.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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