RS Vwgh 1993/3/23 93/11/0037

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Veröffentlicht am 23.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §24 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/08 91/11/0016 1

Stammrechtssatz

Wurde jemand von der Stellungskommission iSd

§ 23 Abs 2 WehrG 1990 für tauglich befunden, so ist von der Tauglichkeit auszugehen, solange nicht eine neuerliche Stellung ein anderes Ergebnis erbringt (Hinweis E 3.4.1990, 89/11/0290).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110037.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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