RS Vwgh 1993/3/23 AW 93/07/0006

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Veröffentlicht am 23.03.1993
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §72;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Duldungsverpflichtung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 72 Abs 1 WRG dazu verpflichtet, das Betreten und Benutzen eines je neun Meter breiten Streifens links und rechts der bestehenden Leitungstrasse zur Durchführung von Baumaßnahmen zum Austausch einer Rohrleitung durch die mitbeteiligte Partei zu dulden. Die mangels Vorliegens zwingender öffentlicher Interessen vorzunehmende Abwägung der Interessen des Antragstellers gegenüber jenen der mitbeteiligten Partei schlägt zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Der ihm aus der Beeinträchtigung der Bodenqualität seines Grundstücks drohende Nachteil ist einem Naturalersatz und auch Geldersatz so unzugänglich nicht, als daß er als unverhältnismäßig gegenüber jenen Nachteilen angesehen werden dürfte, welche der mitbeteiligten Partei in einem außerplanmäßigen Betriebsstillstand oder einem Leitungseinsturz drohen, wozu noch kommt, daß der mitbeteiligten Partei anders als dem Antragsteller Ersatzansprüche im Falle des Eintritts der von ihr besorgten Nachteile nicht erwüchsen.

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993070006.A01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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