RS Vwgh 1993/3/23 93/11/0039

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Veröffentlicht am 23.03.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 Abs 2 AVG ist in Angelegenheiten des Gesundheitswesens das BMGSK. Eine gegen einen Landeshauptmann gerichtete Säumnisbeschwerde in Angelegenheiten des Gesundheitswesens ist daher mangels vorheriger Anrufung des BMGSK gem § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110039.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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