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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 Abs 2 AVG ist in Angelegenheiten des Gesundheitswesens das BMGSK. Eine gegen einen Landeshauptmann gerichtete Säumnisbeschwerde in Angelegenheiten des Gesundheitswesens ist daher mangels vorheriger Anrufung des BMGSK gem § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110039.X01Im RIS seit
11.07.2001