RS Vfgh 1986/6/5 B226/85, B232/85, B233/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1986
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs3
StGG Art9
HausRSchG §1
HausRSchG §2 Abs2
StPO §141 Abs2
VfGG §88
ZPO §43 Abs1

Rechtssatz

Art144 Abs1 B-VG; ständige Mitbenützer einer durchsuchten Wohnung zur Beschwerdeführung gegen eine Hausdurchsuchung an sich legitimiert; Nachschau in der Wohnung des Bf. aus freiem Willen im voraus gestattet; Mangel eines (normativen) Zwangscharakters - keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

Gesetz zum Schutze des Hausrechts; StGG Art9; StPO §141 Abs2; Hausdurchsuchung im Dienst der Strafjustiz aus eigener Machtvollkommenheit (ersichtlich auf §2 Abs2 HausrechtsSchG gestützt); kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der erforderlichen unmittelbaren Wahrnehmung (des Sicherheitsorgans) und der folgenden Durchsuchung aus eigener Macht - Verletzung im Hausrecht

Entscheidungstexte

Schlagworte

Hausrecht, Hausdurchsuchung, VfGH / Abtretung, VfGH / Kosten Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B226.1985

Dokumentnummer

JFR_10139395_85B00226_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten