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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Stammen die Urkunden, mit denen der Antragsteller seinen Wiederaufnahmsantrag untermauert, ihrer Entstehung nach aus der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, so handelt es sich dabei nicht um neu hervorgekommene Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG. Daher durfte die Kenntnis von diesen Unterlagen die belangte Behörde auch nicht zu einer amtswegigen Wiederaufnahme veranlassen.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110043.X01Im RIS seit
20.11.2000