RS Vwgh 1993/3/23 93/11/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs3;

Rechtssatz

Stammen die Urkunden, mit denen der Antragsteller seinen Wiederaufnahmsantrag untermauert, ihrer Entstehung nach aus der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, so handelt es sich dabei nicht um neu hervorgekommene Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG. Daher durfte die Kenntnis von diesen Unterlagen die belangte Behörde auch nicht zu einer amtswegigen Wiederaufnahme veranlassen.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110043.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten