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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art118 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/11/0164, 92/11/0165, 92/11/0169Rechtssatz
Auch eine Kontrolluntersuchung ist eine amtliche Untersuchung "nach der Schlachtung" (§ 1 Abs 1 FleischUG) und daher eine Fleischuntersuchung iSd FleischUG, daher findet sich die Ermächtigung zur Festlegung von Untersuchungszeiten für die Kontrolluntersuchungsstelle (hier: der Stadt Graz) in § 21 FleischUG, nach dessen erstem Satz der Bürgermeister für die Durchführung der Schlachttieruntersuchung und Fleischuntersuchung Schlachttage und Untersuchungszeiten festzulegen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110163.X02Im RIS seit
05.03.2001Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010