RS Vwgh 1993/3/24 92/03/0033

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Veröffentlicht am 24.03.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/14 90/11/0210 2

Stammrechtssatz

§ 5 Abs 6 StVO setzt nicht sichtbare Verletzungen voraus. Anhaltspunkte für eine erhebliche Verletzung sind gegeben, wenn der Verletzte über starke Schmerzen klagt bzw von der Rettung ins Krankenhaus transportiert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030033.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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