Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/05/14 90/11/0210 2Stammrechtssatz
§ 5 Abs 6 StVO setzt nicht sichtbare Verletzungen voraus. Anhaltspunkte für eine erhebliche Verletzung sind gegeben, wenn der Verletzte über starke Schmerzen klagt bzw von der Rettung ins Krankenhaus transportiert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030033.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010