RS Vwgh 1993/3/24 89/12/0062

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Veröffentlicht am 24.03.1993
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §16;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs3;

Rechtssatz

Es muß von einer Gesamttätigkeit des Beamten ausgegangen werden, wenn wegen des inhaltlichen Zusammenhanges der verschiedenen vom Beamten besorgten Aufgaben nicht eine Haupttätigkeit (Leitung einer Abteilung) und eine Nebentätigkeit (Abwicklung bestimmter Vorhaben für diese Abteilung) unterschieden werden kann (Hinweis E 24.6.1992, 91/12/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120062.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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