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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §16;Rechtssatz
Es muß von einer Gesamttätigkeit des Beamten ausgegangen werden, wenn wegen des inhaltlichen Zusammenhanges der verschiedenen vom Beamten besorgten Aufgaben nicht eine Haupttätigkeit (Leitung einer Abteilung) und eine Nebentätigkeit (Abwicklung bestimmter Vorhaben für diese Abteilung) unterschieden werden kann (Hinweis E 24.6.1992, 91/12/0063).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989120062.X03Im RIS seit
11.07.2001