RS Vwgh 1993/3/24 89/12/0079

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Veröffentlicht am 24.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §56;
DVG 1984 §1;
VerwaltungsakademieG §38 Z3;

Rechtssatz

Der Direktor der Verwaltungsakademie des Bundes hat in erster und der Bundeskanzler in zweiter Instanz in dem von ihnen durchzuführenden "Zulassungsverfahren" lediglich die Tatsache des Vorliegens der Zustimmung der betreffenden Dienstbehörde festzustellen, keinesfalls aber die Gründe, die die Dienstbehörde veranlaßte, gemäß § 38 Z 3 VerwaltungsakademieG in einem konkreten Fall die Zustimmung zu versagen, einer Prüfung zu unterziehen. Die Frage, ob eine Dienstbehörde den gesetzlichen Erfordernissen des § 38 Z 3 VerwaltungsakademieG im Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung gerecht wurde oder nicht, ist vielmehr in einem Dienstrechtsverfahren, in welchem der jeweilige Beamte die Möglichkeit hat, eine bescheidmäßige Feststellung seiner Dienstbehörde bezüglich der verweigerten Zustimmung zu begehren und alle in diesem Zusammenhang stehenden Rechtsbehelfe bis zur Anfechtung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts in Anspruch zu nehmen, zu klären (Hinweis E 17.10.1979, 921/79, VwSlg 9946 A/1979).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120079.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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