RS Vwgh 1993/3/24 92/03/0246

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Veröffentlicht am 24.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §19;
VStG §55 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/03/0051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/15 90/19/0586 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde hat allenfalls auch erst während des Berufungsverfahrens eingetretene Umstände bei der Strafbemessung wahrzunehmen (Hinweis E 12.2.1982, 81/04/0100). Dies gilt auch für den Ablauf der Tilgungsfrist hinsichtlich einer Vorstrafe (Hinweis E 9.1.1978, 2035/77).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseErschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030246.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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