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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §13a Abs1;Rechtssatz
Eine Gutgläubigkeit iSd § 13a Abs 1 GehG ist auch für den Fall nicht anzunehmen, daß im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln mußte (Hinweis E 20.4.1989, 87/12/0169, VwSlg 12904 A/1989).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989120062.X06Im RIS seit
11.07.2001