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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es bedarf der Feststellung, welche Geräte (hier: Radlastwagen) bei der Abwaage verwendet wurden, da nur dann eine weitere Klärung bezüglich des Vorliegens einer gültigen Eichung möglich ist (Hinweis E 27.1.1991, 90/03/0190). Im übrigen kann die Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Eichwesen und Vermessungswesen objektiv zur Klarstellung des Sachverhaltes beitragen (Hinweis E 20.5.1992, 91/03/0087).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungBeweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030202.X02Im RIS seit
06.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014