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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Die Unzulässigkeit einer Beschwerde nach Art 131a B-VG (hier: Gehaltsabzug für Benützungsentgelt - Kasernenquartier) kann zB dann als gegeben angenommen werden, wenn es der Partei freisteht, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, sofern dies im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist (Hinweis B 15.12.1977, 2315/77, VwSlg 9461 A/1977). Eine derartige Möglichkeit zur Durchsetzung seiner Rechte steht dem Bf, der die ungekürzte Auszahlung des ihm zustehenden Monatsbezuges erreichen will, zu: ein derartiger aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und § 7 GehG abgeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch ist mit Klage nach Art 137 B-VG beim VfGH geltend zu machen. Die beklagte Gebietskörperschaft kann eine ihr zustehende, aber bestrittene Forderung (hier: Entgeltsanspruch des Bundes gegen den Bf wegen Benützung einer Räumlichkeit ohne Rechtsgrundlage) jedenfalls dann nicht als aufrechenbare Gegenforderung geltend machen, wenn über diese Forderung im ordentlichen Rechtsweg oder durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989120116.X02Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010