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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §75;Rechtssatz
Die Zeit des gewährten Karenzurlaubes muß im Ansuchen des Beamten seine Deckung finden, das heißt, daß jedenfalls dem Beamten nicht gegen seinen Willen ein Karenzurlaub von der Dienstbehörde gewährt werden darf, den er nicht begehrt hat. Dies stünde im Widerspruch zu den weitgehenden Rechtsfolgen, die die Gewährung des Karenzurlaubes notwendig (Entfall der Bezüge nach § 75 Abs 1 BDG 1979) und im Normalfall (vgl § 75 Abs 2 mit der Nachsichtsmöglichkeit nach Abs 3 BDG 1979 bzw in diesem Zusammenhang insbesondere § 10 Abs 1 Z 3 und 4 GehG 1956 und § 6 Abs 2 fünfter Satz PG 1965) nach sich zieht und belastete den Beamten mit einem von ihm im Zeitpunkt seiner Antragstellung nach § 75 Abs 1 BDG 1979 gar nicht abschätzbaren Risiko. Der Dienstbehörde ist es nicht verwehrt, den Karenzurlaub wegen seiner beantragten (zu kurzen oder zu langen) Dauer nicht zu gewähren, wobei dies im Fall des Entgegenstehens wichtiger dienstlicher Gründe rechtlich zwingend geboten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120060.X01Im RIS seit
20.11.2000