RS Vwgh 1993/3/24 93/12/0059

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Veröffentlicht am 24.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Dadurch, daß die belangte Behörde den unzulässigen Antrag (hier Feststellungsantrag über eine Vorfrage, die Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem VwGH war und durch Abweisung der Beschwerde erledigt worden ist) nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen hat, kann eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht eintreten.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120059.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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