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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die bloße Behauptung eines der im Verfahren vernommenen vier Gendarmeriebeamten, es sei die Überladung des Fahrzeuges bereits optisch erkennbar gewesen, vermag bei der gegebenen Sachlage den Schuldspruch nicht mit der für in Verwaltungsstrafsachen notwendigen Sicherheit zu stützen, zumal sich die Anzeige hier nur auf die Abwaage stützt.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030202.X03Im RIS seit
06.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014