TE Vfgh Beschluss 2004/5/11 B562/04

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Veröffentlicht am 11.05.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der U H, ..., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H H, Mag. M F, Mag. C P, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. März 2004, ZVwSen-580183/2/Ste/Ta/Be, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit dem oben bezeichneten - im Instanzenzug ergangenen - Bescheid des UVS des Landes Oberösterreich wird der Antragstellerin gem. §47 Abs1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG) die Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseurin entzogen.

1.2. Die belangte Behörde begründet die Entziehung damit, dass die Beschwerdeführerin keine gewerbliche Masseurin im Sinne des §84 Abs1 und 2 MMHmG sei und schon deshalb die Ausnahmebestimmung des §84 Abs7 MMHmG nicht zur Anwendung gelangen könne.

Gleichzeitig fehle im gegenständlichen Fall der gemäß §36 Z. 4 MMHmG geforderte Qualifikationsnachweis.

Da demnach die Voraussetzungen zur Ausübung der Tätigkeit einer Heilmasseurin gegenwärtig nicht erfüllt seien bzw. gemäß §36 bereits anfänglich nicht vorlagen, wäre die Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseurin zu entziehen.

2. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof begehrt die Antragstellerin ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil dem keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und mit einem Vollzug für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre:

Es gebe in der Berufsausübung einer Masseurin einen "fast undurchschaubaren Graubereich", da gewerbliche Masseure "prinzipiell kranke Personen" nicht behandeln dürften, eine Abgrenzung zwischen Behandlung und vorbeugenden Maßnahmen jedoch "äußerst schwierig" sei. Die Antragstellerin habe Leistungen mit einem Krankenversicherungsträger - wenn auch indirekt - abgerechnet. Es bestehe kein Gefährdungspotential für künftige Kunden, da die Antragstellerin keine Behandlungen anbieten werde, für die sie keine Qualifikation besitze. Werde der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung nicht gewährt, könnten Mitbewerber, die die Befugnis als Heilmasseur besäßen, "nahezu mutwillig" gegen die Antragstellerin vorgehen und die Anwendung der Strafbestimmungen des MMHmG verlangen bzw. zivilrechtliche Schritte erheben. Dies würde bedeuten, dass sie nur mehr im Bereich der Sportmassage tätig werden dürfe, wo aber kein Bedarf bestehe. Die Antragstellerin habe aber zahlreiche Fortbildungskurse absolviert. Die Antragstellerin werde im Hinblick auf die neu geschaffene Berufsgruppe der Heilmasseure (Ausbildungsdauer 2500 Stunden zu 7000 Stunden als gewerblicher Masseur) ihr Unternehmen mangels Kunden schließen müssen. Die Aufschulungsmaßnahmen gem. §84 MMHmG würden inkl. Verdienstentgang € 40.000,-- betragen, was ihr bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht zuzumuten sei.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Verfassungsgerichtshof hat somit vorerst die Frage zu beurteilen, ob am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Nur wenn dies nicht der Fall ist, ist in eine Interessenabwägung einzutreten und zu untersuchen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4.1. Von zwingenden öffentlichen Interessen iSd §85 Abs2 VfGG kann nur dann gesprochen werden, wenn mit dem - durch den angefochtenen Bescheid angeordneten - Vollzug einerseits öffentliche Interessen berührt werden und andererseits eben diese Interessen die sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahme zwingend gebieten (vgl. VwGH 29. Juni 1994, Zl. AW 94/17/0021, zur Parallelbestimmung des §30 Abs2 VwGG und die dort zitierte weitere Judikatur dieses Gerichtshofes).

4.2. Der Verfassungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zunächst das öffentliche Interesse an der (allenfalls) vorläufigen Vollstreckung des angefochtenen Bescheides zu beurteilen. Dabei hat er jedenfalls zunächst von jenem Sachverhalt auszugehen, der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt. Auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Bescheides verfügt die Antragstellerin nicht über die vom Gesetz geforderte Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit als Heilmasseurin. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung steht daher ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen. Der Erfolg der vorliegenden Beschwerde hängt überdies vom Ausgang eines Gesetzesprüfungsverfahrens ab und hinsichtlich dessen überdies die Entscheidung in der Sache nicht vorweggenommen werden darf (vgl. zB den Beschluss vom 6. November 2000, B1771/00).

Aus diesen Gründen geht die Argumentation der Beschwerdeführerin, die ihre finanzielle Situation in den Vordergrund stellt, an der Sache vorbei.

4.3. Dem Antrag konnte daher keine Folge gegeben werden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B562.2004

Dokumentnummer

JFT_09959489_04B00562_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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