RS Vwgh 1993/3/24 92/03/0033

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Veröffentlicht am 24.03.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/14 90/11/0210 5

Stammrechtssatz

Eine "erhebliche" Verletzung iSd § 5 Abs 6 StVO liegt vor, wenn sie nicht bloß geringfügig ist, insbesondere eine über die erste Hilfeleistung hinausgehende ärztliche Behandlung erfordert (Hinweis E 14.1.1987, 85/03/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030033.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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