RS Vwgh 1993/3/24 92/03/0243

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Veröffentlicht am 24.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GelVerkG §32 Abs12 Z2;

Rechtssatz

Die bloße Anführung "wegen der Körperbehinderung" nicht geeignet zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe B-Taxi, wird den an ein Gutachten gestellten Anforderungen nicht gerecht.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030243.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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