RS Vwgh 1993/3/25 91/16/0084

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Veröffentlicht am 25.03.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §36 Abs1;
FinStrG §8 Abs2;
FinStrG §9;

Rechtssatz

Der Abgabepflichtige (hier: ein deutscher, ständig im Exportgeschäft tätiger Markenhändler) muß beim Export in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaften mit weitergehenden Förmlichkeiten rechnen. Daß der Export von Waren mit gewissen Förmlichkeiten verbunden ist, muß ihm aufgrund seiner gewerblichen Tätigkeit bekannt sein; seine offenbare Annahme, derartige Förmlichkeiten entfielen alleine deshalb, weil diese Waren (hier: Briefmarken) so klein wären, daß sie in Briefumschlägen Platz fänden, übersteigt die Grenze zur entschuldbaren Fehlleistung bei weitem.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991160084.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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