Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §36 Abs1;Rechtssatz
Der Abgabepflichtige (hier: ein deutscher, ständig im Exportgeschäft tätiger Markenhändler) muß beim Export in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaften mit weitergehenden Förmlichkeiten rechnen. Daß der Export von Waren mit gewissen Förmlichkeiten verbunden ist, muß ihm aufgrund seiner gewerblichen Tätigkeit bekannt sein; seine offenbare Annahme, derartige Förmlichkeiten entfielen alleine deshalb, weil diese Waren (hier: Briefmarken) so klein wären, daß sie in Briefumschlägen Platz fänden, übersteigt die Grenze zur entschuldbaren Fehlleistung bei weitem.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991160084.X04Im RIS seit
20.11.2000