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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §1356;Rechtssatz
Da die Sparkassen keine Eigentümer (Gesellschafter) haben, sieht das Gesetz auch bei Einbringung ihres gesamten Unternehmens oder ihres bankgeschäftlichen Teilbetriebes ihren Fortbestand als Holding vor. Wenngleich hier der Sache nach eine gewisse Ähnlichkeit mit einer formwechselnden Umwandlung angenommen werden könnte, ist vor allem der Unterschied hervorzuheben, daß am Ende der Gründung der Aktiengesellschaft zwei Rechtsträger bestehen, bei der Formumwandlung aber nur einer (Hinweis E 17.9.1992, 91/16/0085). Allein der Umstand, daß mit der Aktiengesellschaft ein weiteres Rechtssubjekt geschaffen wurde, schließt jeden anderen Gebührentatbestand als jenen der TP 10 1 lit a Z 3 GGG (Eintragungen der Firma bei Aktiengesellschaften) aus. Eine unsachliche Differenzierung läßt sich deshalb nicht erkennen, weil dem Umstand, daß anstelle von vorher einem nunmehr zwei Rechtsträger existieren, gerade im Hinblick auf die konstitutive Wirkung der Firmenbucheintragung entscheidende Bedeutung zukommt. Die bestehenbleibende Sparkasse ist im übrigen nicht nur Verwalterin der Aktien, sie haftet weiterhin als Ausfallsbürgin für alle Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991160116.X02Im RIS seit
24.10.2001