RS Vwgh 1993/3/25 AW 93/07/0005

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Veröffentlicht am 25.03.1993
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138;

Rechtssatz

Stattgebung - Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes - Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid trug die belangte Behörde den Beschwerdeführern auf, den zur Versorgung der Liegenschaft errichteten Brunnen unter behördlicher Kontrolle ordnungsgemäß aufzulassen. Sind weder die belangte Behörde noch die mitbeteiligten Parteien der Behauptung der Antragsteller entgegengetreten, daß durch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich der bereits seit etwa 20 Jahren bestehende Zustand für die Zeit bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert wird und daß den Beschwerdeführern durch die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes ein unwiederbringlicher finanzieller Aufwand in erheblichem Ausmaß entstehen werde, ergibt die Interessenabwägung daher, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben sind.

Schlagworte

Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993070005.A01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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