RS Vwgh 1993/3/26 92/03/0113

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Veröffentlicht am 26.03.1993
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1986 §42 Abs8;
BetriebsO 1986 §56 Abs1;
GelVerkG §14 Abs1 Z6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/03/0114 92/03/0117 92/03/0116 92/03/0115

Rechtssatz

Aus § 42 Abs 8 BetriebsO 1986 ist nicht abzuleiten, daß das Freizeichen bei besetzten oder bestellten Taxifahrzeugen ABZUSCHALTEN ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030113.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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