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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §3 Abs1 Z4;Rechtssatz
Von "Ankündigungen DES GESCHÄFTSBETRIEBES DES ANKÜNDIGENDEN VOR ODER IN SEINEN GESCHÄFTSRÄUMEN, an seinen Waren oder Betriebsmitteln ODER AN DEM GEBÄUDE, IN DEM SICH SEIN GESCHÄFTSLOKAL BEFINDET", kann - ebenso wie bei einer Betriebsstätte eines Gewerbebetriebes - nur bei Vorhandensein einer FESTEN ÖRTLICHEN ANLAGE DES BETRIEBSINHABERS gesprochen werden; dies ist nach § 27 Wr LAO zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170130.X02Im RIS seit
11.07.2001