RS Vwgh 1993/3/26 92/17/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1993
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
23/01 Konkursordnung
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AusgleichsO §53 Abs1;
BAO §224 Abs1;
BAO §7 Abs1;
KO §156 Abs1;
LAO Krnt 1983 §170 Abs1;
LAO Krnt 1983 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/17 90/17/0439 3

Stammrechtssatz

Wird die Haftung für Abgabenschuldigkeiten erst nach Erfüllung der Ausgleichsquote durch den Abgabenprimärschuldner geltend gemacht, so erfolgt dies im Hinblick darauf, daß die Wirkung des Ausgleichs nach einem Teil der Lehrmeinungen (Heil, Insolvenzrecht, S 128; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, S 275) darin besteht, der über die Quote hinausgehenden Forderung ihre Einklagbarkeit und erzwingbare Aufrechenbarkeit zu nehmen (die Forderung im die Quote übersteigenden Ausmaß zur Naturalobligation zu machen), bzw nach einem anderen Teil der Lehre (Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht, S 167) sogar in einem teilweisen Schulderlaß iSd § 1444 ABGB und daß die Haftungsinanspruchnahme als Einhebungsmaßnahme der Abgabenbehörden begrifflich das Aushaften der einzuhebenden Abgabe voraussetzt, rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170141.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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