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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
AusgleichsO §53 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/05/17 90/17/0439 3Stammrechtssatz
Wird die Haftung für Abgabenschuldigkeiten erst nach Erfüllung der Ausgleichsquote durch den Abgabenprimärschuldner geltend gemacht, so erfolgt dies im Hinblick darauf, daß die Wirkung des Ausgleichs nach einem Teil der Lehrmeinungen (Heil, Insolvenzrecht, S 128; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, S 275) darin besteht, der über die Quote hinausgehenden Forderung ihre Einklagbarkeit und erzwingbare Aufrechenbarkeit zu nehmen (die Forderung im die Quote übersteigenden Ausmaß zur Naturalobligation zu machen), bzw nach einem anderen Teil der Lehre (Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht, S 167) sogar in einem teilweisen Schulderlaß iSd § 1444 ABGB und daß die Haftungsinanspruchnahme als Einhebungsmaßnahme der Abgabenbehörden begrifflich das Aushaften der einzuhebenden Abgabe voraussetzt, rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992170141.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.12.2015