Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Es dürfen keinesfalls nachträglich Änderungen am Inhalt des Bescheides vorgenommen werden; die Bescheidberichtigung bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Ebensowenig kann eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener, bestreitbarer Sachverhalt berichtigt werden (Hinweis E 3.2.1984, 83/17/0197, 0198; E 18.9.1987, 87/17/0244).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170224.X03Im RIS seit
20.11.2000