RS Vwgh 1993/3/26 90/17/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1993
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
BAO §293;

Rechtssatz

Es dürfen keinesfalls nachträglich Änderungen am Inhalt des Bescheides vorgenommen werden; die Bescheidberichtigung bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Ebensowenig kann eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener, bestreitbarer Sachverhalt berichtigt werden (Hinweis E 3.2.1984, 83/17/0197, 0198; E 18.9.1987, 87/17/0244).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170224.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten