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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103;Rechtssatz
Gemäß § 103 Kraftfahrzeuggesetz 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Dieser gesetzlichen Auskunftsverpflichtung ist die Zulassungsbesitzerin ordnungsgemäß nachgekommen. Die gesetzliche Regelung enthält keine Bestimmungen darüber, daß die Zulassungsbesitzerin eigene Wahrnehmungen zum Vorfallszeitpunkt bekanntgeben müsse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170398.X03Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
13.05.2009