RS Vwgh 1993/3/26 90/17/0398

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1993
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103;

Rechtssatz

Gemäß § 103 Kraftfahrzeuggesetz 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Dieser gesetzlichen Auskunftsverpflichtung ist die Zulassungsbesitzerin ordnungsgemäß nachgekommen. Die gesetzliche Regelung enthält keine Bestimmungen darüber, daß die Zulassungsbesitzerin eigene Wahrnehmungen zum Vorfallszeitpunkt bekanntgeben müsse.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170398.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten