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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
AVG §62 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/13/0113 3Stammrechtssatz
Fakten, die während des Denkprozesses der Willensbildung in Vergessenheit geraten sind, können nicht Gegenstand der Willensbildung sein. Sie führen vielmehr, soweit sie für den Denkprozeß relevant wären, zu einer unrichtigen oder unvollständigen Willensbildung, deren unmittelbare Auswirkung auf den jeweiligen Bescheid auch dann nicht gem § 293 BAO berichtigt werden kann, wenn der Fehler in der Willensbildung klar zutage tritt, wie dies zB bei einem offensichtlich rechtswidrigen Bescheid der Fall ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170224.X02Im RIS seit
20.11.2000