RS Vwgh 1993/3/26 90/17/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1993
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
BAO §293;
LAO NÖ 1977 §216;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/13/0113 3

Stammrechtssatz

Fakten, die während des Denkprozesses der Willensbildung in Vergessenheit geraten sind, können nicht Gegenstand der Willensbildung sein. Sie führen vielmehr, soweit sie für den Denkprozeß relevant wären, zu einer unrichtigen oder unvollständigen Willensbildung, deren unmittelbare Auswirkung auf den jeweiligen Bescheid auch dann nicht gem § 293 BAO berichtigt werden kann, wenn der Fehler in der Willensbildung klar zutage tritt, wie dies zB bei einem offensichtlich rechtswidrigen Bescheid der Fall ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170224.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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