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55 WirtschaftslenkungNorm
ViehWG §13 Abs3;Rechtssatz
Auch bei der Verwertung bestimmter, hochwertiger Rinderrassen fällt nicht nur hochwertiges Fleisch, dem keine Konkurrenz aus der Inlandsproduktion gegenübersteht, sondern auch minderwertiges Fleisch (Wade, Rippe) an, welches mit dem Fleisch inländischer Rinder anderer Tierrassen auf dem Markt konkurrieren würde. (Unter Hinweis auf die Marktverhältnisse ist daher die Bewilligung nach § 13 Abs 3 ViehWG zu Recht versagt worden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170116.X01Im RIS seit
20.11.2000