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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
BauONov OÖ 1988 Art2 Abs2;Rechtssatz
Was der Verfassungsgerichtshof für rückwirkende, den Abgabenpflichtigen belastende Eingriffe ausgeführt hat, hat in ähnlicher Weise für die Regelungen, die die hebeberechtigte Gemeinde rückwirkend belasten, zu gelten: Gesetzliche Vorschriften können mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten, wenn es sich um schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in erworbene Rechtspositionen handelt. Für maßgebend wird somit in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur ein Eingriff "von erheblichem Gewicht" erachtet, durch den der Normunterworfene in berechtigtem Vertrauen auf die früher geltende Rechtslage "gravierend beeinträchtigt" wird und nicht etwa besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen, etwa indem sie sich als notwendig erwiese, um andere Gleichheitswidrigkeiten zu vermeiden (Hinweis E VfGH 5.10.1989, G 6228/89, VfSlg 12186/1989, E VfGH 6.12.1990, G 223/88, VfSlg 12568/1990; ZfVB 1992/1/191; E VfGH 12.6.1991, B 1933/88).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989170150.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009