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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/06/12 AW 90/17/0010 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Getränkesteuergesetz - Im übrigen ist gemäß § 53 Abs 2 letzter Satz VStG idF der VStGNov 1987 mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993020006.A02Im RIS seit
12.06.2001