RS Vwgh 1993/3/26 92/03/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1993
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §3 Abs1 Z2;
GelVerkG §3 Abs1 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/03/0114 92/03/0117 92/03/0116 92/03/0115

Rechtssatz

Das Mietwagengewerbe ist dem Bedürfnis nach der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises auf Grund besonderer Aufträge zu dienen bestimmt und wird erfahrungsgemäß zur Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernteren Fahrzielen in Anspruch genommen, während das Wesen des Taxigewerbes darin liegt, daß Pkw zur Durchführung irgendwelcher, meist kurzer Fahrten innerhalb

eines enger umgrenzten Gebietes im Bedarfsfall

bereitgehalten werden (Hinweis E 25.2.1970, 377/69, VwSlg 7741 A/1970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030113.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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