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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §3 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/03/0114 92/03/0117 92/03/0116 92/03/0115Rechtssatz
Das Mietwagengewerbe ist dem Bedürfnis nach der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises auf Grund besonderer Aufträge zu dienen bestimmt und wird erfahrungsgemäß zur Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernteren Fahrzielen in Anspruch genommen, während das Wesen des Taxigewerbes darin liegt, daß Pkw zur Durchführung irgendwelcher, meist kurzer Fahrten innerhalb
eines enger umgrenzten Gebietes im Bedarfsfall
bereitgehalten werden (Hinweis E 25.2.1970, 377/69, VwSlg 7741 A/1970).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030113.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017