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L34009 Abgabenordnung WienNorm
ABGB §1090;Rechtssatz
Da sich im konkreten Fall aus den Bestimmungen des Mustervertrages eindeutig ergibt, daß die Stationäre die Tankstellen der Mineralölgesellschaft auf deren Rechnung und nach deren Weisungen geführt haben und nur hinsichtlich des Zubehörs selbständige Unternehmer waren, liegen alle Voraussetzungen für die ANNAHME EINES GESCHÄFTSBETRIEBES DER
MINERALÖLGESELLSCHAFT MIT SICH JEWEILS AUF DIE
TANKSTELLENGEBÄUDE BZW TANKSTELLENRÄUMLICHKEITEN ERSTRECKENDEN
FESTEN ÖRTLICHEN ANLAGEN vor. Da die Abgabenbehörde ferner selbst festgestellt hat, daß die abgabengegenständlichen auf dem jeweiligen Tankstellengelände vorgenommenen Ankündigungen nicht den Geschäftsbetrieb des jeweiligen Stationärs, sondern ausschließlich den der Mineralölgesellschaft betroffen haben, weil ausschließlich die von dieser hergestellten und vertriebenen Produkte beworben wurden, war die Mineralölgesellschaft nach § 3 Abs 1 Z 4 Wr AnkündigungsabgabeG 1983 von der Ankündigungsabgabe zu befreien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170130.X03Im RIS seit
11.07.2001