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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei der im konkreten Fall vorliegenden Erledigung handelt es sich nach dem Gesamtbild um eine bloße WISSENSäußerung, der kein Bescheidcharakter zukommt. Die Wiedergabe des bloßen Gesetzestextes des § 3 Abs 1 GasölStBG, der Hinweis auf die unstrittige Tatsache, daß der Bf kein Erzeugungsbetrieb sei, und die Schlußfolgerung, daß er deswegen zur Kennzeichnung von zum Verheizen bestimmtem Gasöl im Sinne des § 3 Abs 1 GasölStBG nicht berechtigt sei, können im Zusammenhalt mit dem Einleitungssatz ("... wie folgt Stellung genommen") nicht als normative, verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 93 Abs 2 BAO gewertet werden.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Stellungnahmen Mitwirkung am Verfahren vor anderen Behörden Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170117.X03Im RIS seit
25.01.2001