RS Vwgh 1993/3/26 90/17/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/05 Verbrauchsteuern
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BAO §93 Abs2;
GasölStBG §3 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bei der im konkreten Fall vorliegenden Erledigung handelt es sich nach dem Gesamtbild um eine bloße WISSENSäußerung, der kein Bescheidcharakter zukommt. Die Wiedergabe des bloßen Gesetzestextes des § 3 Abs 1 GasölStBG, der Hinweis auf die unstrittige Tatsache, daß der Bf kein Erzeugungsbetrieb sei, und die Schlußfolgerung, daß er deswegen zur Kennzeichnung von zum Verheizen bestimmtem Gasöl im Sinne des § 3 Abs 1 GasölStBG nicht berechtigt sei, können im Zusammenhalt mit dem Einleitungssatz ("... wie folgt Stellung genommen") nicht als normative, verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 93 Abs 2 BAO gewertet werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Stellungnahmen Mitwirkung am Verfahren vor anderen Behörden Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170117.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten