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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
BauONov OÖ 1988 Art2 Abs2;Rechtssatz
Bei der Regelung von Gemeindeabgaben ist es dem Landesgesetzgeber nicht grundsätzlich verwehrt, auch
rückwirkende Regelungen zu erlassen. Erläßt der Gesetzgeber rückwirkend Abgabenbefreiungstatbestände oder sonstige den Abgabepflichtigen begünstigende Normen, so ist eine solche Regelung - bei Gemeindeabgaben - am Gleichheitsgebot und Sachlichkeitsgebot zu messen, das hier in seiner speziellen Form als Dispositionsschutz (bei der Verfügung über die Abgabenerträge im eigenen Haushalt) den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum begrenzt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989170150.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009