RS Vwgh 1993/3/26 92/17/0141

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Veröffentlicht am 26.03.1993
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224 Abs1;
BAO §7 Abs1;
LAO Krnt 1983 §170 Abs1;
LAO Krnt 1983 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/17 90/17/0439 2

Stammrechtssatz

Die Geltendmachung der Haftung ist keine Maßnahme der Abgabenfestsetzung, sondern eine Maßnahme zur Einhebung der Abgabenschuldigkeit des Hauptschuldners (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 26, zur analogen Bestimmung des § 7 BAO). Einhebungsmaßnahmen der Abgabenbehörden setzen begrifflich voraus, daß die einzuhebende Abgabe aushaftet. Der Abgabenanspruch darf im Zeitpunkt der Setzung einer Einhebungsmaßnahme nicht schon erloschen sein oder nur mehr den Charakter einer Naturalobligation aufweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170141.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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