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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §224 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/05/17 90/17/0439 2Stammrechtssatz
Die Geltendmachung der Haftung ist keine Maßnahme der Abgabenfestsetzung, sondern eine Maßnahme zur Einhebung der Abgabenschuldigkeit des Hauptschuldners (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 26, zur analogen Bestimmung des § 7 BAO). Einhebungsmaßnahmen der Abgabenbehörden setzen begrifflich voraus, daß die einzuhebende Abgabe aushaftet. Der Abgabenanspruch darf im Zeitpunkt der Setzung einer Einhebungsmaßnahme nicht schon erloschen sein oder nur mehr den Charakter einer Naturalobligation aufweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992170141.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.12.2015