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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Videoabgabe WienNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Nachstehende Beschwerden wurden im gleichen Sinn erledigt: am 26.3.1993 92/17/0096, 92/17/0097, 92/17/0098, 92/17/0099, 92/17/0100, 92/17/0101Rechtssatz
Wenn ein Berufungsverfahren anhängig ist, hat auch die Berufungsbehörde nach § 30 Abs 2 VStG vorzugehen, wobei ihr eine Entscheidungsbefugnis jedoch im Grunde des § 66 Abs 4 AVG nur "in der Sache" zukommt (Hinweis E 10.9.1986, 86/09/0086).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992170095.X01Im RIS seit
05.04.2001