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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/06/18 AW 90/02/0012 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes - Ist einem Bestraften aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten besteht gem § 54 b Abs 3 VStG die Möglichkeit einer Antragstellung auf Bewilligung eines angemessenen Aufschubes oder der Teilzahlung. Dem Aufschiebungsantrag konnte somit nicht stattgegeben werden.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993020006.A01Im RIS seit
12.06.2001