RS Vwgh 1993/3/26 91/17/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1993
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Index

25/01 Strafprozess
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §1;
GEG §14 Abs1;
GEG §6;
GEG §7 Abs1;
StPO 1975 §389;
StPO 1975 §390 Abs1;
StPO 1975 §391;
StPO 1975 §392;
StPO 1975 §395a;

Beachte

Besprechung in AnwBl 7/1993, S 538

Rechtssatz

Nach Lehre und Rechtsprechung ist gemäß § 389 Abs 1 StPO, wenn der Angeklagte einer strafbaren Handlung schuldig erkannt wurde, in der Entscheidung zugleich die ALLGEMEINE Verpflichtung auszudrücken, daß er auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen habe. Welche Kosten den Verurteilten aber im einzelnen treffen, hat nach den Abs 2 und 3 des § 389 StPO der Gerichtshof in einem gesonderten, nach § 392 StPO anfechtbaren Beschluß zu entscheiden (Hinweis E 13.2.1975, 203/74, VwSlg 4793 F/1975, E 16.11.1984, 84/17/0159; E 16.10.1982, 92/17/0229). Dasselbe gilt auch für den Fall, in welchem das Strafgericht dem Privatankläger gemäß § 390 Abs 1 StPO lediglich GRUNDSÄTZLICH den Ersatz der Verfahrenskosten aufgetragen hat. Erst nach Rechtskraft der grundsätzlichen Verpflichtung zum Kostenersatz ist in einem so gelagerten Fall, wenn die Voraussetzungen für eine Uneinbringlicherklärung der Kosten nach § 391 StPO nicht vorliegen, durch den Vorsitzenden bzw Einzelrichter (§ 395a StPO) ein Kostenbestimmungsbeschluß zu fassen, in welchem unter anderem ziffernmäßig festzuhalten ist, welchen Pauschalkostenbeitrag der Zahlungspflichtige zu zahlen hat (Hinweis Foregger-Kodek, Die österreichische Strafprozeßordnung, Kurzkommentar5, Seite 517).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170013.X01

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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