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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
BetriebsO 1986 §25 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/03/0114 92/03/0117 92/03/0116 92/03/0115Rechtssatz
Nicht jedes Abnehmen des gem § 25 Abs 1 BetriebsO 1986 gebotenen Schildes "Taxi" bewirkt bereits, daß das Fahrzeug nicht als Taxi verwendet wird, wie schon § 42 Abs 10 legcit aufzeigt, wonach auf Verlangen des Fahrgastes bei bestimmten Fahrten dieses Schild abgenommen werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030113.X05Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017