RS Vwgh 1993/3/26 92/03/0113

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Veröffentlicht am 26.03.1993
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1986 §25 Abs1;
BetriebsO 1986 §56 Abs1;
GelVerkG §3 Abs1 Z2;
GelVerkG §3 Abs1 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/03/0114 92/03/0117 92/03/0116 92/03/0115

Rechtssatz

Gegenstand des Mietwagengewerbes ist die Personenbeförderung. Dabei handelt es sich um Werkverträge, bei welchen für die Festlegung des Entgeltes zwischen den Kontrahenten nach der Natur der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung der Umfang dieser Leistung im Vordergrund steht. Maßgebend für die Entgeltberechnung ist in erster Linie die gemäß dem erteilten Fahrauftrag entsprechende Entfernung, über welche die Beförderungsleistung zu erbringen ist (Hinweis E 24.4.1972, 2224/71). Der Unternehmer kann sich im Falle der telefonischen Anforderung des Fahrzeuges jedenfalls dann nicht darauf berufen, in Ausübung des Mietwagengewerbes tätig geworden zu sein, wenn nicht schon bei der Bestellung ein den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmter Fahrtauftrag erteilt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030113.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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