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L37067 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren TirolNorm
KurzparkzonenabgabeG Tir §2 Abs2;Rechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/19 89/04/0270 1
Durch die Bezeichnung des Auskunftsbegehrens "wem er sein dem behördlichen Kennzeichen nach näher bestimmtes mehrspuriges Kfz am 21. Dezember 1988 um 14.30 Uhr zum Lenken überlassen habe" wurde auch der Zeitraum, auf den sich dieses Begehren bezieht, hinreichend konkretisiert, sodaß einerseits der Beschwerdeführer an einer Widerlegung des Tatvorwurfes nicht gehindert war und andererseits die Möglichkeit einer Doppelbestrafung aus diesem Grund ausgeschlossen erscheint. Den Anforderungen des § 44 a VStG wurde daher aus den angeführten Gründen entsprochen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170182.X01Im RIS seit
19.03.2001