RS Vwgh 1993/3/26 90/17/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1993
beobachten
merken

Index

L37067 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KurzparkzonenabgabeG Tir §2 Abs2;
KurzparkzonenabgabeV Innsbruck 1982 §3;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 89/04/0270 1

Durch die Bezeichnung des Auskunftsbegehrens "wem er sein dem behördlichen Kennzeichen nach näher bestimmtes mehrspuriges Kfz am 21. Dezember 1988 um 14.30 Uhr zum Lenken überlassen habe" wurde auch der Zeitraum, auf den sich dieses Begehren bezieht, hinreichend konkretisiert, sodaß einerseits der Beschwerdeführer an einer Widerlegung des Tatvorwurfes nicht gehindert war und andererseits die Möglichkeit einer Doppelbestrafung aus diesem Grund ausgeschlossen erscheint. Den Anforderungen des § 44 a VStG wurde daher aus den angeführten Gründen entsprochen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170182.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten