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L37067 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren TirolNorm
B-VG Art101 Abs1;Rechtssatz
Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art 118 Abs 2 B-VG ausgeführt hat, gehört die Handhabung des Verwaltungsstrafrechtes nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sondern, soweit sie die Gemeinde zu besorgen hat, zu dem vom Land übertragenen Wirkungsbereich (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.März 1972, G 42/71). § 7 Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz normiert, daß die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches sind, hinsichtlich der Bestrafung von Verwaltungsübertretungen bestimmt aber § 6 Abs 2 legcit, daß diese der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt. Der Instanzenzug geht daher gemäß Art 101 Abs 1 B-VG an die Tiroler Landesregierung. Gegen diese Regelung des Instanzenzuges bestehen seitens des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Bedenken, deretwegen die vom Beschwerdeführer angeregte Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der präjudiziellen Zuständigkeitsbestimmungen in Betracht käme. Da im Beschwerdefall auch nicht die Zuständigkeitsregelungen der Landesabgabenordnungen anzuwenden sind (vgl hiezu das hg Erkenntnis vom 21.Oktober 1983, Zl 83/17/0024) und tatsächlich die zuständigen Behörden eingeschritten sind, liegt auch die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170182.X03Im RIS seit
19.03.2001