Norm
KVG 1934 §9 Abs2 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0094 Besprechung in: ÖStZ 1993/20, S 310-312;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/12/14 91/15/0037 5 Verstärkter SenatStammrechtssatz
Vom Zweck der Sanierungsbegünstigung des § 9 Abs 2 Z 1 KVG ausgehend macht es keinen Unterschied, ob ein bereits eingetretener Verlust am Stammkapital oder eine bereits eingetretene Überschuldung beseitigt wird oder ob die Leistung erfolgt, um eine ohne diese Zuwendung eintretende Überschuldung bzw einen andernfalls eintretenden Verlust am Stammkapital zu verhindern; in beiden Fällen handelt es sich wirtschaftlich um einen Ersatz verlorgengegangenen Stammkapitals (Hinweis Urteil des BFH vom 27.8.1968, BFHE 93/110, sowie Egly/Klenk, Gesellschaftsteuer, Kommentar/4, Randziffer 463). Dabei ist auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob Vorauszahlungen aus dem Titel der im Ergebnisabführungsvertrag vorgesehenen Übernahme der Verluste geleistet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991150093.X04Im RIS seit
11.06.2001