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95 TechnikNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
V der Bundes-Ingenieurkammer, mit welcher Standesregeln der Ziviltechniker erlassen wurden; IngenieurkammerG; gehörige Kundmachung der V; hinreichende Bestimmtheit einiger Worte in Punkt
5.2. der V; Auftrag des Präsidenten der Ingenieur-Länderkammer an den Bf., ein Anbot vorzulegen - gesetzlich nicht gedeckt; willkürliche Annahme einer Pflichtverletzung gegenüber der Kammer durch die Weigerung, das Anbot vorzulegen - Verletzung im Gleichheitsrecht
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ziviltechniker, Disziplinarrecht Ziviltechniker, Ingenieurkammer, Verordnung KundmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B776.1985Dokumentnummer
JFR_10139394_85B00776_01