RS Vwgh 1993/3/29 93/15/0033

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Veröffentlicht am 29.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Wurde die von einer GmbH erhobene Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen, weil nicht die GmbH, sondern ihr Geschäftsführer die Verfahrenshilfe beantragt und bewilligt erhalten hatte (§ 26 Abs 3 VwGG), dann war es die Untätigkeit der GmbH, die zum ungenützten Verstreichen der Beschwerdefrist führte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150033.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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