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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3;Rechtssatz
Wurde die von einer GmbH erhobene Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen, weil nicht die GmbH, sondern ihr Geschäftsführer die Verfahrenshilfe beantragt und bewilligt erhalten hatte (§ 26 Abs 3 VwGG), dann war es die Untätigkeit der GmbH, die zum ungenützten Verstreichen der Beschwerdefrist führte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993150033.X01Im RIS seit
20.11.2000